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You don't need MSDS for cosmetics, do you?

Sicherheitsdatenblätter (SDB's) für Kosmetik werden zwar nicht für den Endverbraucher aber für die Abwicklung im B2B Bereich benötigt. Transport, Abfüllung, Export/Import sind einige, aber mit Sicherheit nicht alle Transaktionen, für die ein SDB notwendig ist. Sprechen Sie uns an, wir wissen wann und was Sie benötigen.


„Für Kosmetik braucht man kein Sicherheitsdatenblatt“ – das bekommen wir immer wieder von Kunden und Lieferanten zu hören. Und in vielen Fällen ist das auch richtig. Aber es gilt eben nicht im Allgemeinen. Zeit also, etwas Licht ins Dunkel des Regulierungsdschungels zu bringen.

Sicherheitsdatenblätter sind ggf. auch bei Kosmetikprodukten erforderlich.
Ob Creme, Lotion oder Pflegeschaum … Bei Transport und Verarbeitung ist ganz schnell ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich. Besser man klärt bereits im Vorfeld ob dies bei einem bestimmten Produkt notwendig ist.

Woher kommt eigentlich der weit verbreitete Irrglauben, dass man für Kosmetikprodukte kein SDB haben muss? Werfen wir dazu einen Blick in die REACH Verordnung:


In Artikel 31 Absatz 1 heißt es: (1) Der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung stellt dem Abnehmer des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur Verfügung (…)“. Allerdings wird in der gleichen Verordnung weiter oben in Artikel 2 Abs. 6 eingeschränkt, dass die Artikel 31 ff. nicht gelten, wenn „für die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Zubereitungen in Form von Fertigerzeugnissen (…)“ wie z.B. „kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG“ (Abs. 6b) vorliegen. Im Klartext heißt das, dass kosmetische Fertigprodukte für den Endverbraucher kein Sicherheits­daten­blatt benötigen. Nicht mehr und nicht weniger. Soweit die gesetzliche Lage.


In der Praxis bedeutet das, dass im B2B Geschäft dieser Grundsatz nicht mehr gilt. Und hier gibt es zahlreiche Fälle, in denen ein Sicherheitsdatenblatt zwingend notwendig ist. B2B findet übrigens immer dann statt, wenn eine Interaktion mit Nicht-Endkunden stattfindet. Nachfolgend Beispiele, bei denen ein SDB benötigt wird:


Transport: üblicherweise wird der Transport (z.B. vom Hersteller zum Groß- oder Einzelhändler) von Transportunternehmen vorgenommen. Auch wenn ein kosmetisches Mittel kein SDB für den Endverbraucher benötigt, so ist der Transporteur verpflichtet, sofern es sich um Gefahrgut handelt (physische oder umweltgefährdende Gefahren) Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt zu verarbeiten. Ein Gefahrgut liegt immer dann vor, wenn ein Kennzeichnungselement (rote Raute mit schwarzem Symbol, z.B. Flamme, geätzte Hand, toter Fisch etc.) auf der Verpackung aufgebracht ist oder, ganz generell, wenn es sich um eine Aerosolpackung handelt. Möglicherweise verlangt der Transporteur sogar grundsätzlich ein SDB, um ggf. nachzuweisen, dass er kein Gefahrgut transportiert. Ganz nebenbei bemerkt muss im Gefahrgutfall auch eine entsprechende Kennzeichnung der Verpackung erfolgen.

Aerosole Kosmetik
Für Haarspray, Deospray und Co. gilt: Aerosole werden auch ohne Kennzeichnung immer als Gefahrgut eingestuft.

Verarbeitung in der Produktion: wird ein kosmetisches Mittel aus z.B. Kanistern, Fässern oder IBCs in kleinere Behälter (Flaschen, Tuben, Tiegel, Tücher, Aerosolbehälter) eingebracht, so wird vom Abfüller ein Sicherheitsdatenblatt verlangt. Dieser benötigt das Dokument für seine Nachweise zum Arbeitsschutz. In der REACH Verordnung ist desweiteren explizit ausgeführt, das Arbeits- und Umweltschutzvorschriften der EU-Gemeinschaft unabhängig weiter gelten.


Zollabwicklung: viele kosmetische Mittel werden im- und/oder exportiert. Damit ist nicht unbedingt der innergemeinschaftliche Verkehr gemeint (Ausnahmen gibt es aber auch hier, wie wir wissen), sondern z.B. der Warenverkehr von oder nach Amerika oder Asien. Schon allein aus rechtlichen Gründen für das Inverkehrbringen in der EU würde sich hier eine Überprüfung der Kennzeichnung lohnen, denn was z.B. in den USA aus Sicht der Kennzeichnung unproblematisch ist, kann in der EU schnell zu unangenehmen Etikettierungen wie „krebserregend“ oder „gesundheitsschädlich“ führen. Das gilt natürlich für den umgekehrten Weg genauso. Ist die Kennzeichnung überprüft, ist der Weg zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts nicht mehr weit.


Nutzung als nichtkosmetisches Mittel: Viele kosmetische Produkte können auch als nichtkosmetisches Produkt in den Verkehr gebracht werden. Bestes Beispiel sind hier Kosmetika für Tiere. Für sie gelten die Ausnahmeregelung der Kosmetikrichtlinie ausdrücklich nicht.


Sprechen Sie uns gerne an, wenn Ihnen weitere Bereiche einfallen, in denen Sie nach einem SDB gefragt wurden. Wir können gemeinsam überprüfen, ob ein Sicherheitsdatenblatt wirklich nötig ist. Falls ja, stehen wir für die Erstellung des SDB's jederzeit zur Verfügung.

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